Verwaltungsgerichtshof
31.05.1979
2044/77
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph eins,; denkmögliche Anwendung dieser Bestimmung; es ist keineswegs unsachlich, zu bestimmen, daß nur die Arrondierung oder Bereinigung bäuerlichen Grundbesitzes - nicht auch die Arrondierung oder Bereinigung landwirtschaftlichen Großgrundbesitzes - für die Flurverfassung vorteilhaft sein kann. (Hinweis auf E des VfGH vom 14.3.1969, VfSlg 5931)