Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1979

Geschäftszahl

2006/77

Rechtssatz

Als Berufungsbeh gegen Bescheide, womit auf Grund der Reinhaltungskundmachung(römisch fünf) Strafen verhängt werden, ist die Landesregierung zuständig.