Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Geschäftszahl

1981/77

Rechtssatz

Die Anführung im Paragraph 30, Absatz 4, TBO, wonach subjektive öffentliche Rechte u. a. auch aus Widmungsbestimmungen resultieren können, kann nicht als Einräumung eines absoluten, von spezifischen Interessen losgelöstes subjektives öffentlichen Nachbarrechts angesehen werden. Bei der somit unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte vorzunehmende Prüfung der Frage, ob Paragraph 16, a Tiroler Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1972,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1976, - bezogen auf Apartmenthäuser - eine subjektive öffentlichrechtliche Eiwendung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, TBO ermöglicht, ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß durch diese Bestimmung, die unabhängig von der Art der darin angeführten Einzelkriterien raumordnungspolitische Ziele zum Inhalt hat, spezielle Interessen der Nachbarschaft geschützt werden sollen.