Verwaltungsgerichtshof
11.05.1979
1935/77
GRS wie 1163/75 B 15. März 1978 RS 1
Unter dem Begriff "Barauslagen" in Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 können nur solche Auslagen verstanden werden, für die zunächst der Verwaltungsgerichtshof aufzukommen hat, deren Ersatz aber dem Beschwerdeführer in der Folge auferlegt wird. Solche "Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes" sind aber im Beschwerdefall nicht angefallen und konnten deshalb auch dem Beschwerdeführer nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Wenn der Beschwerdeführer damit den Ersatz der von ihm für die Beschwerde entrichteten "Stempelgebühren" geltend machen wollte, dann hätte er dies ausdrücklich als "Stempelgebührenersatz" geltend machen müssen, da solche Stempelgebühren in Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 neben den "Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes" ausdrücklich genannt sind (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968).