Verwaltungsgerichtshof
10.11.1977
1926/77
Fällt zwischen Einbringung einer Säumnisbeschwerde und der Fällung des Erkenntnisses eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides weg und hat der VwGH bei seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt Bedacht zu nehmen, so ist das Sachbegehren gem Paragraph 42, Abs1 VwGG 1965 abzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001926.X01