Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1978

Geschäftszahl

1891/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0561/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4279 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.