Verwaltungsgerichtshof
11.09.1978
1886/77
GRS wie 0794/64 E 19. November 1964 RS 2
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach ein ärztliches Sachverständigengutachten (Beurteilung des hohen Blutdruckes für die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges) nur auf Grund eines persönlichen Eindruckes des Sachverständigen vom Fahrzeuglenker erstattet werden dürfte.