Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1978

Geschäftszahl

1886/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/64 E 19. November 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach ein ärztliches Sachverständigengutachten (Beurteilung des hohen Blutdruckes für die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges) nur auf Grund eines persönlichen Eindruckes des Sachverständigen vom Fahrzeuglenker erstattet werden dürfte.