Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1979

Geschäftszahl

1867/77

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, daß das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht als "Überholen" (Paragraph 2, Ziffer 29, StVO) gilt, ist, daß sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen. (Hinweis auf E vom 1.4.1968, Zl. 1205/67)