Verwaltungsgerichtshof
16.02.1979
1867/77
Voraussetzung dafür, daß das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht als "Überholen" (Paragraph 2, Ziffer 29, StVO) gilt, ist, daß sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen. (Hinweis auf E vom 1.4.1968, Zl. 1205/67)