Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1979

Geschäftszahl

1790/77

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige im Berufungsverfahren NUR die Einbeziehung verschiedener Grundparzellen in eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bei der Einheitsbewertung bekämpft, dann ist es der Rechtsmittelbehörde verwehrt, die Zuordnung innerhalb der Grundstückshauptgruppen zu ändern - (hier ein Mietwohngrundstück in der Berufungsentscheidung als Einfamilienhaus zu qualifizieren und dementsprechend anders zu bewerten).

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E 2.7.1979, 1790/77 #2;