Verwaltungsgerichtshof
02.07.1979
1790/77
Hat der Abgabepflichtige im Berufungsverfahren NUR die Einbeziehung verschiedener Grundparzellen in eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bei der Einheitsbewertung bekämpft, dann ist es der Rechtsmittelbehörde verwehrt, die Zuordnung innerhalb der Grundstückshauptgruppen zu ändern - (hier ein Mietwohngrundstück in der Berufungsentscheidung als Einfamilienhaus zu qualifizieren und dementsprechend anders zu bewerten).
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E 2.7.1979, 1790/77 #2;