Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1979

Geschäftszahl

1790/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1284/66 E 23. Februar 1967 VwSlg 3576 F/1967; RS 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, ohne einen entsprechenden Antrag des Berufungswerbers eine Änderung in der Feststellung der Art des Grundstückes durchzuführen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet.

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E 23.2.1967, 1284/66 #1 VwSlg 3576 F/1967;