Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1977

Geschäftszahl

1787/77

Rechtssatz

Außerhalb Paragraph 5, Absatz 6, UOG steht Organen der autonomen Hochschulverwaltung ein Recht der Beschwerde an den VwGH, insbesondere einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht zu.