Verwaltungsgerichtshof
13.10.1977
1787/77
Errichtung, Benennung und Auflassung von Univ. Instituten und Festlegung ihres Wirkungsbereiches gehören nach Paragraph 46, Abs2 UOG in die Kompetenz der staatlichen Wissenschaftsverwaltung. Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 17, StGG verfassungsrechtlich unbedenklich.