Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1977

Geschäftszahl

1787/77

Rechtssatz

Errichtung, Benennung und Auflassung von Univ. Instituten und Festlegung ihres Wirkungsbereiches gehören nach Paragraph 46, Abs2 UOG in die Kompetenz der staatlichen Wissenschaftsverwaltung. Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 17, StGG verfassungsrechtlich unbedenklich.