Verwaltungsgerichtshof
07.12.1978
1759/77
GRS wie 2405/76 E 12. Mai 1977 VwSlg 9320 A/1977 RS 1 (hier: Abstellen in einer beschilderten Halteverbotszone in der Spitzenverkehrszeit in Wien 6, Getreidemarkt, wodurch Verkehrsbehinderung angenommen wurde).
Nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der StVO berechtigt die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (zB Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag.