Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

1743/77

Rechtssatz

Das Ergebnis der Atemluftprobe und die Feststellung des Gemeindearztes, es liege eine mittelstarke Alkoholisierung vor, reichen für sich allein nicht aus, daraus den Schluß zu ziehen, daß diese Alkoholisierung einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5 A, b, s, 1 StVO entspricht. (Hinweis auf E vom 16.9.1968, 0617/68)