Verwaltungsgerichtshof
08.05.1979
1743/77
Das Gutachten eines Arztes, es liege eine mittelstarke Alkoholisierung vor, was später dahin präzisiert wird, es sei auf Grund des erhobenen Befundes anzunehmen, daß der Grad der Fahrtüchtigkeit als vermindert anzusehen sei, läßt nicht erkennen, ob der Arzt in der Lage war, mit Bestimmtheit zu sagen, daß der Bfr fahruntüchtig, also nicht in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, zumal eine durch den Genuß von Alkohol bedingte Minderung des Grades der Fahrtüchtigkeit nicht ohne weiteres einer dadurch auch gegebenen Fahruntüchtigkeit gleichgesetzt werden kann.