Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1979

Geschäftszahl

1664/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0923/37 E 23. Februar 1938 VwSlg 1807 A/1938 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Unterstellung des Sachverhaltes unter einen anderen strafbaren Tatbestand durch die Berufungsbehörde muß das Parteiengehör gewahrt werden.