Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1979

Geschäftszahl

1664/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0397/67 E 7. Juni 1967 VwSlg 7150 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn einem Bescheid nur unbestrittene Tatsachen zu Grunde gelegt werden, dann erübrigt es sich für die Behörde der Partei Parteiengehör zu gewähren (Dienstrecht).