Verwaltungsgerichtshof
20.12.1978
1652/77
Eine "neuerliche" Entscheidung liegt nur dann vor, wenn sie in jener Rechtssache ergeht, in der auch die Aufsichtsbehörde angerufen wurde. Eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde besteht jedenfalls nur soweit, als die Gemeinde eine neuerliche Entscheidung trifft oder zu treffen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1713/77