Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1978

Geschäftszahl

1652/77

Rechtssatz

Eine "neuerliche" Entscheidung liegt nur dann vor, wenn sie in jener Rechtssache ergeht, in der auch die Aufsichtsbehörde angerufen wurde. Eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde besteht jedenfalls nur soweit, als die Gemeinde eine neuerliche Entscheidung trifft oder zu treffen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1713/77