Verwaltungsgerichtshof
20.12.1978
1652/77
Die Vorstellungsbehörde hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 ausschließlich darüber zu entscheiden, ob durch den Berufungsbescheid der Baubehörde subjektiv-öffentliche Rechte der Vorstellungswerberin verletzt worden sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1713/77