Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1978

Geschäftszahl

1652/77

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 ausschließlich darüber zu entscheiden, ob durch den Berufungsbescheid der Baubehörde subjektiv-öffentliche Rechte der Vorstellungswerberin verletzt worden sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1713/77