Verwaltungsgerichtshof
20.12.1978
1652/77
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1976 begründet jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses, daß die Wasserversorgung sichergestellt ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Inhalt des Paragraph 57, Absatz eins, NÖ BauO 1976 nimmt nur auf das Vorhandensein der darin bezeichneten Möglichkeiten der Wasserversorgung Bezug, ohne die mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung in seinen Regelungsbereich einzubeziehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1713/77