Verwaltungsgerichtshof
20.12.1978
1652/77
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das subjektivöffentliche Recht der Anrainer als "Korrektiv für ein Fehlverhalten der zuständigen Behörden" zu verstehen wäre. - Die Frage, ob eine Vorschrift im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (Paragraph 118, Absatz 9, erster Satz NÖ BauO 1976), erfordert eine zweckorientierte Betrachtung; für den Zweck der Vorschrift sind deren - nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegende - Regelungsmerkmale bestimmend.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1713/77