Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1978

Geschäftszahl

1649/77

Rechtssatz

Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des Paragraph 6, ABGB), die der grammatikalischen die logische und teleologische Interpretation als (zumindest) gleichberechtigt zur Seite stellen, gelten in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und mithin auch für das Abgabenrecht.