Verwaltungsgerichtshof
17.01.1978
1649/77
Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des Paragraph 6, ABGB), die der grammatikalischen die logische und teleologische Interpretation als (zumindest) gleichberechtigt zur Seite stellen, gelten in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und mithin auch für das Abgabenrecht.