Verwaltungsgerichtshof
25.01.1979
1647/77
GRS wie 1250/58 E 25. Februar 1960 VwSlg 5222 A/1960 RS 2
Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG.