Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Geschäftszahl

1573/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0981/50 E 5. März 1951 VwSlg 1978 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Beschuldigtenaussagen dürfen, auch wenn sie ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden, wenn sie unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001573.X01