Verwaltungsgerichtshof
30.10.1978
1556/77
GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 2
Die Behörden sind bei der ihnen zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd Paragraph 12, DP bzw ab 1.1.1978 Paragraph 7, BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat.