Verwaltungsgerichtshof
15.06.1978
1489/77
GRS wie 1744/76 E 17. März 1977 RS 2
(hier: Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde, daß durch das - wohl innerhalb des Haltestellenbereiches (Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO 1960) - abgestellte Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt wurde, also daß der Lenker des Massenbeförderungsmittels am Zufahren zur Haltestelle oder am Wegfahren gehindert war)
Das Abstellen eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels erfüllt nicht von vornherein den Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO, mag dies in der Regel auch zutreffen. Entscheidend ist, dass dadurch der Lenker eines Massenbeförderungsmittels am Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert wird.