Verwaltungsgerichtshof
20.10.1978
1423/77
Vermerk, daß (hier) ein Fall vorliegt, in dem der VwGH verpflichtet ist, auch in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde mittels Erhebungen von sich aus ein nach der Aktenlage undurchsichtiges Sachverhaltselement zu klären, von dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen es abhängt, ob ein vor dem Gerichtshof relevanter Verfahrensmangel gegeben ist oder nicht.