Unter dem Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" gemäß § 19 Abs 5 des Heeresgebührengesetzes fällt jener Teil des Einkommens, für den Einkommenssteuer bzw Lohnsteuer zu zahlen ist.Unter dem Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" gemäß Paragraph 19, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes fällt jener Teil des Einkommens, für den Einkommenssteuer bzw Lohnsteuer zu zahlen ist.