Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1978

Geschäftszahl

1423/77

Rechtssatz

Unter dem Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" gemäß Paragraph 19, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes fällt jener Teil des Einkommens, für den Einkommenssteuer bzw Lohnsteuer zu zahlen ist.