Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1977

Geschäftszahl

1400/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1505/74 E 29. März 1976 VwSlg 9028 A/1976 RS 1 (hier hatte der Bfr vorgebracht, die anläßlich der klinischen Untersuchung festgestellten Symptome seien ausschließlich durch sein Leberleiden, Diabetes mellitus ua bedingt)

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt auch dann zum Tragen, wenn die Fahruntauglichkeit nicht ausschließlich auf Grund des Alkoholgenusses zurückzuführen ist (hier: gleichzeitige Einnahme von Medikamenten).