Verwaltungsgerichtshof
16.02.1978
1342/77
GRS wie 0059/66 E 17. Oktober 1966 RS 2
Die Voraussetzung für das Unterbleiben der Meldung des Verkehrsunfalls an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO, nämlich der gegenseitige Nachweis der Identität wird nicht dadurch ersetzt, daß der Beschädiger seinen Wagen in der Nähe des Unfallortes oder am Unfallort selbst abstellt und so die Möglichkeit gibt, seine Wagennummer abzulesen.