Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1978

Geschäftszahl

1342/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0059/66 E 17. Oktober 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für das Unterbleiben der Meldung des Verkehrsunfalls an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO, nämlich der gegenseitige Nachweis der Identität wird nicht dadurch ersetzt, daß der Beschädiger seinen Wagen in der Nähe des Unfallortes oder am Unfallort selbst abstellt und so die Möglichkeit gibt, seine Wagennummer abzulesen.