Verwaltungsgerichtshof
17.02.1978
1321/77
Der Umstand, daß eine Kleinwohnung nach ihrer Errichtung nicht ständig bewohnt wird, kann dieser Wohnstätte nicht die Eigenschaft einer Kleinwohnung nehmen, denn auch eine nicht ständig bewohnte Wohnung bleibt, wenn die übrigen Voraussetzungen zutreffen, eine Kleinwohnung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins
Litera a, GrEStG 1955.