Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1978

Geschäftszahl

1321/77

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Kleinwohnung nach ihrer Errichtung nicht ständig bewohnt wird, kann dieser Wohnstätte nicht die Eigenschaft einer Kleinwohnung nehmen, denn auch eine nicht ständig bewohnte Wohnung bleibt, wenn die übrigen Voraussetzungen zutreffen, eine Kleinwohnung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins

Litera a, GrEStG 1955.