Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1978

Geschäftszahl

1280/77

Rechtssatz

Nach der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG festgestellt wird, daß bisher als selbständige Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ansehende Teile eines Unternehmens nunmehr ein einheitlicher Betrieb sind, bewirkt eine Versetzung eines Mitgliedes eines in einem solchen Teil gewählten Betriebsrates in einen anderen auch bisher als selbständigen Teil angesehenen Unternehmensteil nicht den Verlust der Mitgliedschaft zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat wegen Ausscheidens aus dem Betrieb.