Verwaltungsgerichtshof
28.11.1978
1280/77
Ein Bescheid, in dem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG festgestellt wird, daß mehrere bisher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG als selbständige Betriebe angesehene Teile eines Unternehmens nunmehr als ein einheitlicher Betrieb anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß dadurch die Funktionsdauer allfälliger in diesen Unternehmenteilen gewählter Betriebsräte erlischt: diese Feststellung wirkt nur pro futuro (Hinweis auf Floretta-Strasser S 207).