Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1978

Geschäftszahl

1255/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2405/76 E 12. Mai 1977 VwSlg 9320 A/1977 RS 1 (Zusatz: Das Gesetz verlangt keineswegs, daß etwa die Lenker von Autobussen, die an der Zufahrt zur Haltestelle infolge der (hier ca 2,5 m von der Haltestellentafel entfernten) Abstellung eines PKWs gehindert sind, erst durch besondere Fahrmanöver in die Lage versetzt werden sollen, zur Haltestelle zuzufahren oder außerhalb dieser zu halten)

Stammrechtssatz

Nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der StVO berechtigt die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (zB Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag.