Verwaltungsgerichtshof
30.05.1978
1255/77
GRS wie 1744/76 E 17. März 1977 RS 2
(hier: konkrete Hinderung des Omnisbusses an der Zufahrt und Abfahrt im Haltestellenbereich durch Abstellen des Fahrzeugs ca 2,5 m von der Haltestellentafel entfernt)
Das Abstellen eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels erfüllt nicht von vornherein den Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO, mag dies in der Regel auch zutreffen. Entscheidend ist, dass dadurch der Lenker eines Massenbeförderungsmittels am Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert wird.