Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1977

Geschäftszahl

1235/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0380/74 E 5. Dezember 1974 VwSlg 4764 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 hat der Erwerber eines Grundstückes die Arbeiterwohnstätte selbst zu schaffen. Dies ist dann der Fall, wenn er das Risiko der Bauführung, vor allem in preislicher Hinsicht, zu tragen hat (Bauherr). Das Risiko der Verzögerung der Bauführung ist für sich allein aber nicht geeignet, die Bauherreneigenschaft zu begründen.