Verwaltungsgerichtshof
08.11.1977
1168/77
Bezüge eines nahen Angehörigen aus einem Dienstverhältnis, die über das hinausgehen, was unter gleichen Voraussetzungen Fremden gezahlt wird, führen zu einer freigebigen Zuwendung, sofern nicht etwa die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorliegt und sofern beim Zuwendenden der Bereicherungswille vorhanden ist. Dieser Bereicherungswille kann allerdings auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden.