Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1977

Geschäftszahl

1113/77

Rechtssatz

Die Maßnahme nach den Paragraph eins und Paragraph 3, DSchG erfüllt nur den Zweck, weitere nachteilige Veränderungen oder Zusätze an einem noch bestehenden Denkmal hinanzuhalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001113.X05