Verwaltungsgerichtshof
08.09.1977
1113/77
Die Maßnahme nach den Paragraph eins und Paragraph 3, DSchG erfüllt nur den Zweck, weitere nachteilige Veränderungen oder Zusätze an einem noch bestehenden Denkmal hinanzuhalten.
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001113.X05