Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1978

Geschäftszahl

1107/77

Rechtssatz

Der Gesetzesstelle des Paragraph 46, AVG 1950 kann nicht entnommen werden, daß ein Beweismittel deswegen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht herangezogen werden darf, weil die Person, von der das Beweismittel stammt, in Kenntnis des Beweises durch eine Rechtsverletzung gelangte (Hinweis E 22.12.1971, 1061/71).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001107.X01