Verwaltungsgerichtshof
22.06.1978
1107/77
Der Gesetzesstelle des Paragraph 46, AVG 1950 kann nicht entnommen werden, daß ein Beweismittel deswegen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht herangezogen werden darf, weil die Person, von der das Beweismittel stammt, in Kenntnis des Beweises durch eine Rechtsverletzung gelangte (Hinweis E 22.12.1971, 1061/71).
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001107.X01