Verwaltungsgerichtshof
07.09.1979
1104/77
GRS wie 1836/56 E 4. Dezember 1957 VwSlg 4495 A/1957 RS 18
Ein Lehrbeauftragter gem Paragraph 18, H-OG ist in dieser Eigenschaft jedenfalls dann sozialversicherungspflichtig, wenn er nach seiner Lebensstellung dem Kreise der unselbständigen Erwerbstätigen angehört und auf längere Sicht zur Dienstleistung verpflichtet ist (Hinweis B 4.7.1955, 530/53, VwSlg 3803 A/1955, worin dargelegt wurde, dass die Erteilung eines remunierten Lehrauftrages für sich allein storniert, die Bestellung zum Universitätslektor dagegen aufrecht erhalten werden konnte (p.d.: Dieser Beschluss erging noch zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Hochschulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 154 aus 1955,). Weiters Hinweise auf für Dozenten geltende betriebliche Ordnungsvorschriften (div. Ministerialerlässe).
Besprechung in:
DRdA 1980/1, S 54 Nr 25, 1 und S 55/35, 1;