Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1978

Geschäftszahl

1059/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/66 E 24. Jänner 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965; Dienstrecht).