Verwaltungsgerichtshof
18.09.1978
1059/77
GRS wie 0195/51 E 12. Jänner 1952 VwSlg 2407 A/1952 RS 2
Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung auf Gesetzmäßigkeit des Inhaltes, dann hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.