Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1978

Geschäftszahl

1059/77

Rechtssatz

Im Falle der Herabsetzung der Strafe durch die Berufungsbehörde hat sie den von der Behörde erster Instanz auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe festzusetzen.