Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1978

Geschäftszahl

1051/77

Rechtssatz

Bei dem "Bedürfnis der Bevölkerung" (Paragraph 10, Absatz 2, ApG) handelt es sich um einen unbest, somit der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriff.