Verwaltungsgerichtshof
28.11.1978
1051/77
GRS wie 1950/76 E 24. Jänner 1977 RS 1
Durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im Falle der Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides oder eines Bescheides, mit dem eine Planabweichung bewilligt wird, durch den VwGH werden die - von der Bauordnung für Wien anerkannten - rechtlichen Interessen des (bloßen) Liegenschaftseigentümers nicht berührt.