Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1978

Geschäftszahl

1051/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1950/76 E 24. Jänner 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im Falle der Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides oder eines Bescheides, mit dem eine Planabweichung bewilligt wird, durch den VwGH werden die - von der Bauordnung für Wien anerkannten - rechtlichen Interessen des (bloßen) Liegenschaftseigentümers nicht berührt.