Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1977

Geschäftszahl

0969/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0851/66 E 20. Oktober 1966 RS 4

Stammrechtssatz

Kein Ersatz der Stempelgebühren für die Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde, weil dieser Schriftsatz vom VwGH nicht angefordert worden war.