Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1977

Geschäftszahl

0969/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1762/68 E 11. Februar 1970 VwSlg 7726 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde betreffend einen von der Hauptsache abgeleiteten Verfahrensgegenstand werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E 24.10.1966, 1445/65 und E 18.10.1967, 0735/67).