Verwaltungsgerichtshof
27.06.1979
0932/77
Auch für eine nebenberufliche Landwirtschaft sind Bauführungen im Grünland nicht von vornherein ausgeschlossen, doch kommt dem Umstand, ob es sich um eine hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit handeln soll, hinsichtlich der zulässigen Art und des Umfanges des Bauvorhabens Bedeutung zu (Hinweis E 21.12.1970, 0229/70 - BauO Wien).