Verwaltungsgerichtshof
07.12.1978
0859/77
Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000859.X02