Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1978

Geschäftszahl

0859/77

Rechtssatz

Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000859.X02