Verwaltungsgerichtshof
30.11.1977
0834/77
Die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 156, Absatz 2, LAO Bgld ist in jenen Übergangsfällen nach Paragraph 113, Absatz eins, BauO Bgld, in denen die Rechtskraft der Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der BauO 1969 eingetreten ist, ab 31.12.1969, 24 h, zu rechnen.